Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Digital und Print/Mediengestalterin Digital und Print wird
- 1.
- nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 40, Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.