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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print (MedienGDiPriAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628 (Nr. 18); aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-31 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Technik



(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,

2.
Konzeption und Gestaltung,

3.
Medienproduktion,

4.
Kommunikation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.
Aufgabenstellungen analysieren, einen Lösungsvorschlag erarbeiten und dokumentieren,

2.
eine produktionsorientierte Arbeitsplanung medienspezifisch durchführen,

3.
Mediendaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufbereiten und bearbeiten,

4.
Teilprodukte der Medienproduktion unter Berücksichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen Aspekten technisch realisieren

kann.

Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen.

Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung einschließlich der Erstellung eines Teilproduktes der Medienproduktion. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen. Die Anfertigung des Teilproduktes der Medienproduktion soll sieben Stunden nicht überschreiten.

Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen.

Das Prüfungsstück I ist mit 75 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Arbeitsaufträge planen und Verfahrenswege festlegen, den Datenfluss überwachen und Arbeitsergebnisse dokumentieren,

2.
Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und Normen umsetzen,

3.
Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,

5.
Medienelemente produktions- und gestaltungsorientiert nach Inhalt und Aussage auswählen, dabei typografische und gestalterische Regeln anwenden

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,

2.
Medienprodukte übergabe- und ausgabegerecht erstellen,

3.
Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufbereiten,

4.
branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anwenden,

5.
Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen und optimieren,

6.
Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,

2.
Korrekturen normgerecht durchführen,

3.
Kommunikationsformen und -regeln anwenden,

4.
Kommunikationswege und -mittel nutzen,

5.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Gestaltungsumsetzung und technische Realisation 50 Prozent,

2.
Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,

3.
Medienproduktion 15 Prozent,

4.
Kommunikation 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MedienGDiPriAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedienGDiPriAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MedienGDiPriAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 9 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...