Auf Grund des §
16 Abs. 2 des
Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom
29. April 2007 (BGBl. I S. 600) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
---
- *)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Das Umweltbundesamt erhebt für die Prüfung und Bewertung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) kostendeckende Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage und Auslagen nach §
23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes. Die Gebühren dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht überschreiten.
In den Fällen der Ungültigkeit eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die Gebühren nach Maßgabe des §
23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes erhoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Mai 2007.