Änderung § 14 USchadG vom 28.07.2007

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§ 14 USchadG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung
§ 14 USchadG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
 

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§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Übergangsvorschrift zu Anlage 1


vorherige Änderung

 


Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden.

 



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