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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil (PrPrTextilAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 680 (Nr. 19)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-34 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
12
1234
1 Textile Fertigungs- und
Verarbeitungsprozesse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften
unterscheiden
b) Faserstoffe identifizieren
c) Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Ge-
bilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen an-
wenden
d) Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden
und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenbe-
rechnungen durchführen
e) Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestim-
men
f) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien
unterscheiden
8 
g) Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Pro-
duktionsprozesse berücksichtigen
h) Veredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkun-
gen unterscheiden
i) Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden
 10
2Produktanalyse und Struktur-
identifizierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a) Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und tex-
tilen Flächen darstellen
b) Mustervorlagen analysieren
c) Aufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen
8 
3Umgehen mit internen und
externen Kunden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit bei-
tragen
b) Kundengespräche, insbesondere mit internen Kun-
den, führen
c) Kundenforderungen bei der Durchführung von
Dienstleistungen beachten und umsetzen
d) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Be-
teiligte informieren
 8
4 Produktkontrolle
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion,
insbesondere visuell, beurteilen
b) Abweichungen feststellen
10 
c) Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und
mit Kundenvorgaben vergleichen
d) Art der Abweichung identifizieren und klassifizieren
e) Prüfergebnisse auswerten und dokumentieren
f) weitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere
hinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender
Fehler
 16
1234
5 Ausführen von Korrektur-
maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln
anwenden
b) Techniken zum Ausbessern von Konstruktionsmän-
geln anwenden
c) Werkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einset-
zen sowie Maschinen bedienen
16 
d) Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaf-
ten veranlassen
e) Ursachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren,
Ursachenbehebung veranlassen
 8


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen
und Werkzeuge auswählen und bereitstellen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
4 
c) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen
d) Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren
e) Warentransport sicherstellen
 6
6 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
b) technische Unterlagen und produktionstechnische
Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
c) betriebliche Vorschriften beachten
d) Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften
zum Datenschutz beachten
4 
e) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen sicherstellen, Abstimmungen treffen
 4
7Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
men unterscheiden
b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c) Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufma-
chen
2