Auf Grund des §
15 Abs. 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel
57 Nr. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
- 1.
- den Krankheitsverdacht,
- 2.
- die Erkrankung sowie
- 3.
- den Tod eines Menschen
an Aviärer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von §
4 Abs. 2 Nr. 1 des
Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Mai 2007.
Der Bundesrat hat zugestimmt.