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Änderung § 4a VersVermV vom 01.01.2009

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§ 4a VersVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 4a VersVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit


vorherige Änderung

 


(1) Unterscheiden sich die den Nachweisen nach § 13c Absatz 1 der Gewerbeordnung zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach den §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.