Änderung § 18a VersVermV vom 01.01.2009

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§ 18a VersVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 18a VersVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a Örtliche Zuständigkeit von Industrie- und Handelskammern


(Text neue Fassung)

§ 18a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Industrie- und Handelskammern können mit Genehmigung ihrer obersten Landesbehörde durch Vereinbarungen ihre örtliche Zuständigkeit für das Registerverfahren nach § 11a der Gewerbeordnung, die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung ganz oder teilweise auf eine Industrie- und Handelskammer übertragen.



 



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