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Änderung § 6 VersVermV vom 01.01.2016

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§ 6 VersVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 6 VersVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 34 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Eintragung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde die Angaben nach § 5 mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach § 5 hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen, erfolgt die Übermittlung der Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach § 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde die Angaben nach § 5 mitzuteilen. 2 Änderungen der Angaben nach § 5 hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen, erfolgt die Übermittlung der Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen und im Fall des Absatzes 2 zusätzlich dem oder den Versicherungsunternehmen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird.

vorherige Änderung

(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Fall des § 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versicherungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung.



(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Fall des § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versicherungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung.


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