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Änderung § 12 VersVermV vom 15.01.2018

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§ 12 VersVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.01.2018 geltenden Fassung
§ 12 VersVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.01.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 18.12.2017 BAnz AT 02.01.2018 B1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.12.2018) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Sicherheitsleistung, Versicherung


(1) 1 Der Gewerbetreibende darf für das Versicherungsunternehmen bestimmte Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, nur annehmen, wenn er zuvor eine Sicherheit geleistet oder eine geeignete Versicherung abgeschlossen hat, die den Versicherungsnehmer dagegen schützt, dass der Gewerbetreibende die Zahlung nicht an das Versicherungsunternehmen weiterleiten kann. 2 Dies gilt nicht, soweit der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen des Versicherungsnehmers bevollmächtigt ist.

(2) 1 Die Sicherheit kann durch die Stellung einer Bürgschaft oder andere vergleichbare Sicherheiten geleistet werden. 2 Als Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb der Kautionsversicherung im Inland befugt sind. 3 Die Bürgschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 ergibt.

(3) Versicherungen sind im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geeignet, wenn

1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der Vertrauensschadenversicherung im Inland befugt ist und

2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbesondere den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag auch in den Fällen der Insolvenz des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) 1 Sicherheiten und Versicherungen können nebeneinander geleistet und abgeschlossen werden. 2 Sie können für jedes einzelne Vermittlungsgeschäft oder für mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen werden. 3 Insgesamt hat die Mindestsicherungssumme 4 Prozent der jährlichen vom Gewerbetreibenden entgegengenommenen Prämieneinnahmen zu entsprechen, mindestens jedoch 17.000 Euro. 4 Die genannte Mindestsicherungssumme von 17.000 Euro erhöht oder vermindert sich ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden ist. 5 Die angepasste Mindestsicherungssumme wird jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Sicherheiten und Versicherungen können nebeneinander geleistet und abgeschlossen werden. 2 Sie können für jedes einzelne Vermittlungsgeschäft oder für mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen werden. 3 Insgesamt hat die Mindestsicherungssumme 4 Prozent der jährlichen vom Gewerbetreibenden entgegengenommenen Prämieneinnahmen zu entsprechen, mindestens jedoch 17.000 Euro. 4 Die genannte Mindestsicherungssumme von 17.000 Euro erhöht oder vermindert sich ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden ist. 5 Die angepasste Mindestsicherungssumme wird jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht. *)

(5) Der Gewerbetreibende hat die Sicherheiten und Versicherungen aufrechtzuerhalten, bis er die Vermögenswerte an das Versicherungsunternehmen übermittelt hat.

(6) 1 Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Gewerbetreibende Leistungen des Versicherungsunternehmens annimmt, die dieses auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat. 2 Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, soweit der Gewerbetreibende vom Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherungsunternehmens nach § 64 des Versicherungsvertragsgesetzes bevollmächtigt ist.

(7) Hat im Zeitpunkt einer Zahlungsannahme der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Gewerbetreibende seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn der nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG Nr. L 9 S. 3) notwendige Schutz des Versicherungsnehmers durch die Vorschriften des anderen Staates sichergestellt ist.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: zur aktuellen Höhe der Mindestversicherungssumme siehe Bekanntmachung

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.12.2018)