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Synopse aller Änderungen der VersVermV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 98 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VersVermV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VersVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
VersVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 98 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Eingeschränkter Zugang


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Hinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Schriftlich darf die Registerbehörde insoweit nur den in § 11a Abs. 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

(Text neue Fassung)

1 Hinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Die Registerbehörde darf insoweit nur den in § 11a Abs. 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

§ 15 Prüfungen


vorherige Änderung

(1) 1 Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Aufzeichnungspflichtige sich im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 und 14 ergebenden Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt. 2 Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. 3 Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Aufzeichnungspflichtigen festgestellt worden sind. 4 Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.



(1) 1 Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Aufzeichnungspflichtige sich im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 und 14 ergebenden Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt. 2 Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. 3 Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Aufzeichnungspflichtigen festgestellt worden sind. 4 Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

(2) 1 Für Versicherungsberater kann die für die Erlaubniserteilung nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde darüber hinaus aus besonderem Anlass anordnen, dass der Versicherungsberater sich auf Einhaltung der sich aus § 34e Abs. 3 der Gewerbeordnung ergebenden Pflicht überprüfen lässt. 2 § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Geeignete Prüfer sind

1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,

2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern

a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,

b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder

c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.

(4) Auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen sowie deren Zusammenschlüsse können als Prüfer nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden.