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Artikel 2 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (7. BVFGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Mai 2007 AufenthG § 23, § 44, § 75, § 104

Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Der Angabe zu § 23 werden ein Semikolon und die Wörter „Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen" angefügt.

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter „Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen" angefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."

3.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erhält."

4.
§ 75 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;".

5.
Dem § 104 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 7. BVFGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BVFGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Aufenthaltsgesetzes
B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162
Bekanntmachung AufenthGNeuf
... II S. 1146, 2007 II S. 127) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, 6. den Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), der nach Artikel 7 am 24. Mai 2007 in Kraft ...

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 6 PassGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 28.08.2007)
... Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt geändert: 1. Die ...