Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (3. WeinGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753 (Nr. 21); 2008 S. 27; Geltung ab 24.05.2007, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Weitere Änderungen des Weingesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2007 WeinG § 3, § 9, § 17, § 18, § 20, § 21, § 33, § 50, § 56

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die § 18 betreffende Zeile wird gestrichen.

b)
Die § 20 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine".

2.
§ 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Mosel,".

3.
In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 werden jeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen."

b)
Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil sowie in den Buchstaben c und d werden jeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt.

bb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b.A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen; für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel und Saale-Unstrut darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Qualitätswein b.A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden,".

5.
§ 18 wird aufgehoben.

6.
In § 20 werden

a)
in der Überschrift und in Absatz 4 jeweils die Wörter „Qualitätsweine mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatsweine" und

b)
in Absatz 1 die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein"

ersetzt.

7.
In § 21 Abs. 1 einleitender Satzteil und Nr. 2 werden jeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt.

8.
In § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Qualitätsweine mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatsweine" ersetzt.

9.
In § 50 Abs. 2 werden

a)
in Nummer 4 die Angabe „§ 18 Abs. 4" gestrichen und

b)
die Nummer 6 aufgehoben.

10.
Dem § 56 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009 noch nach den vor dem 1. August 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem 1. August 2009 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden."

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Zitierungen von Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. WeinGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WeinGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 3. WeinGÄndG Weitere Änderungen des Weingesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 37 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt ...
Artikel 5 3. WeinGÄndG Inkrafttreten (vom 22.01.2008)
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Artikel 2 tritt am 1. August 2007 in Kraft. (3) Der Artikel 3 tritt am ersten Tag des vierten ...


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