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Abschnitt 4 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)


Abschnitt 4 Vorschriften zum Schutz von bedeutendem Kulturgut anderer Staaten

§ 14 Genehmigungspflicht



(1) Das Verbringen von Gegenständen, die im Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten geführt werden, in das Bundesgebiet bedarf der Genehmigung.

(2) Das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten wird von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erstellt und nach Bedarf ergänzt. Die Aufgabe kann der Zentralstelle des Bundes übertragen werden. Es enthält die individuell bestimmbaren, von den Vertragsstaaten als im Sinne von Artikel 1 des Kulturgutübereinkommens besonders bedeutsam bezeichneten Gegenstände und den Hinweis darauf, ob die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat aus kulturgutschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich verboten ist. Jede Eintragung und ihre Veränderung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die das Verfahren und die Voraussetzungen bei der Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses regeln.


§ 15 Genehmigung



(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ausfuhr des Gegenstandes aus dem Herkunftsstaat nicht verboten ist.

(2) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Zentralstelle des Bundes.


§ 16 Mitwirkung der Zollbehörden



(1) Das unmittelbare Verbringen von Gegenständen aus Drittländern sowie die Ausfuhr von Kulturgut, welche

1.
dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung oder

2.
einer von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung

unterliegt, werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kultur und Medien zuständigen Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1, insbesondere über die Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Zollbeschauen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben zu regeln.


§ 17 Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen



(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung nach § 16 Abs. 1 Zweifel, ob das Verbringen von Gegenständen nach § 14 Abs. 1 einer Genehmigung bedarf oder ob die vorgelegte Genehmigung rechtmäßig ist, kann die zuständige Zollstelle die Gegenstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass es sich nicht um Gegenstände handelt, die in dem Verzeichnis im Sinne von § 14 Abs. 2 enthalten sind.

(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung festgestellt, dass Gegenstände ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen in das Bundesgebiet verbracht wurden, werden sie durch die zuständige Zollstelle beschlagnahmt. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, ordnet die zuständige Zollstelle die Einziehung an; die Frist kann angemessen verlängert werden, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten.

(3) Werden Gegenstände beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für fachgerechte Aufbewahrung, Beförderung oder Rücksendung, dem Einführer auferlegt. Kann dieser nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, bekannt waren.

(4) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien gibt die unabhängigen sachverständigen Stellen und Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt.


§ 18 Aufzeichnungspflichten im Kunst- und Antiquitätenhandel sowie im Versteigerergewerbe



(1) Der Betreiber eines Kunst- oder Antiquitätenhandels oder eines Versteigerungsunternehmens hat bei Erwerb und Veräußerung von Kulturgut gemäß Absatz 2 folgende Aufzeichnungen zu machen:

1.
eine zur Feststellung der Identität des Kulturgutes geeignete Beschreibung,

2.
die Angabe seines Ursprungs, soweit bekannt,

3.
Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers und des Auftraggebers sowie

4.
Preise für den An- und Verkauf.

Dabei hat er die einliefernde Person und den Erwerber zu identifizieren. Die Aufzeichnungen mit den dazugehörigen Unterlagen und Belegen sind in den Geschäftsräumen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

(2) Als Kulturgut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt ein Gegenstand im Wert von mindestens 1 000 Euro,

1.
der zu einer der Kategorien gehört, die in Teil A des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. EG Nr. L 395 S. 1, 1996 Nr. L 267 S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/ 2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, und

2.
dessen Wert mindestens den in Teil B des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 aufgeführten Wertgruppen entspricht.

(3) Eine Aufzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit bereits auf Grund allgemeiner Buchführungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden, die den in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen.


§ 19 Auskunfts- und Zutrittsrecht



Die Auskunfts- und Zutrittsrechte, die den zuständigen Behörden und ihren Beauftragten zur Durchführung dieses Abschnitts zustehen, bestimmen sich nach der Gewerbeordnung.