Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 19 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

§ 19 Auskunfts- und Zutrittsrecht



Die Auskunfts- und Zutrittsrechte, die den zuständigen Behörden und ihren Beauftragten zur Durchführung dieses Abschnitts zustehen, bestimmen sich nach der Gewerbeordnung.



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