Berichtigung - Berichtigung der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung (18. RHmVÄndVBer k.a.Abk.)

B. v. 14.05.2007 BGBl. I S. 912 (Nr. 22); Geltung ab 01.06.2007

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. Juni 2007 RhmV Anlage 2, 18. RHmVÄndV Artikel 1

Die Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 580) ist wie folgt zu berichtigen:

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist die Angabe: „0,2 mg/kg" durch die Angabe: „0,02 mg/kg" zu ersetzen.



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