Artikel 4 - Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften (8. VAGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 7631-1/3 Versicherungsaufsichtsrecht
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Artikel 4 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2007 RückKapV § 1

Die Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne findet § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung."

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Zitierungen von Artikel 4 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 8. VAGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. VAGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 21 JStG 2010 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
... vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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