Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben

§ 1 - Europol-Abfrageverordnung (Europol-AbfrageV)

V. v. 22.05.2007 BGBl. I S. 940 (Nr. 23); aufgehoben durch § 2 V. v. 22.05.2007 BGBl. I S. 940 i.V.m. Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 02.06.2007 bis 01.01.2010; FNA: 188-81-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen

§ 1 Zuständige Behörden



Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 9 Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (BGBl. 1997 II S. 2150, 1998 II S. 2930), zuletzt geändert durch das von der Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2003 unterzeichnete Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 250), sind

1.
die im Anhang bezeichneten Staatsanwaltschaften,

2.
die Behörden des Zollfahndungsdienstes gemäß § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes,

3.
die Behörden der Bundespolizei.



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