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§ 2 - Europol-Abfrageverordnung (Europol-AbfrageV)

V. v. 22.05.2007 BGBl. I S. 940 (Nr. 23); aufgehoben durch § 2 V. v. 22.05.2007 BGBl. I S. 940 i.V.m. Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 02.06.2007 bis 01.01.2010; FNA: 188-81-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. Januar 2010 Europol-AbfrageV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes außer Kraft tritt. *)

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)


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*)
Anm. d. Red.: siehe Artikel 3 G. v. 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2504)
**)
Die Verkündung erfolgte am 1. Juni 2007.





 

Frühere Fassungen von § 2 Europol-AbfrageV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2504

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.