§ 6 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung | § 7 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49 |
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(Text alte Fassung) § 6 Übergangsregelungen | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. |