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Änderung § 6 LuftSiGebV vom 11.04.2008

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§ 5 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung
§ 6 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 5 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung


(Text neue Fassung)

§ 6 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung


(Textabschnitt unverändert)

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)