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Änderung § 7 LuftSiGebV vom 11.04.2008

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§ 6 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung
§ 7 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden.