Änderung § 5 LuftSiGebV vom 15.08.2013

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§ 5 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 5 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 181 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auslagen für innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung geführte Ferngespräche sowie für entsprechend gesendete Fernschreiben und Telefaxe werden nicht erhoben.

(3) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.






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