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Änderung § 5 LuftSiGebV vom 01.02.2024

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§ 5 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung
§ 5 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 5 Zeitgebühr


vorherige Änderung

(1) Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auslagen
für innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung geführte Ferngespräche sowie für entsprechend gesendete Fernschreiben und Telefaxe werden nicht erhoben.

(3) Die Aufwendungen
für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.



Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten

1.
für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung,

2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, und

3.
für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesländer die in der Anlage 2 dieser Verordnung bestimmten pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in den Landesverwaltungen.

(heute geltende Fassung)