Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben

§ 2 - Dritte Bundeswaldinventur-Verordnung (3. BWaldInvV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 954 (Nr. 23)
Geltung ab 02.06.2007 bis 31.12.2014; FNA: 790-18-3 Forstwirtschaft
|

§ 2 Stichprobenverfahren


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem für die Zwecke der Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) verwendeten 4x 4 km-Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 Dritte Bundeswaldinventur-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 3. BWaldInvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. BWaldInvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3. BWaldInvV (zu § 2 Satz 2) Verdichtung der Bundeswaldinventur


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed