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Verordnung über die Durchführung einer zweiten Bundeswaldinventur (Zweite Bundeswaldinventur-Verordnung - 2. BWaldInvV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.1998 BGBl. I S. 1180; aufgehoben durch § 4 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 954
Geltung ab 04.06.1998; FNA: 790-18-2 Forstwirtschaft
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Eingangsformel



Auf Grund des § 41a Abs. 4 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) der durch Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:


§ 1 Zeitpunkt



In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2002.


§ 2 Stichprobenverfahren



Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im 4 x 4 km Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen erfolgen gemäß der Anlage.


§ 3 Grunddaten



An den Stichprobenpunkten im Wald werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:

1.
Betriebsart,

2.
Eigentumsart,

3.
Bestandesstruktur,

4.
Baumarten,

5.
Alter,

6.
Baumdurchmesser,

7.
Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,

8.
Walderschließung (Forstwege) in den neuen Bundesländern,

9.
Geländeform,

10.
Schäden,

11.
Waldränder und

12.
Totholz.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (zu § 2) Verdichtung der Bundeswaldinventur



Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km Quadratverband wird wie folgt verdichtet:

Auf einen 2,83 x 2,83 km Quadratverband in

-
Bayern im Bereich der Forstdirektionen Schwaben und Mittelfranken,

-
Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,

-
Thüringen außer im Bereich des Thüringer Waldes (mit den Forstämtern Schwarzburg, Neuhaus, Gehren, Ilmenau, Oberhof, Schnellbach und Teilbereichen der Forstämter Eisenach, Marktgölitz, Leutenberg).

Auf einen 2 x 2 km Quadratverband in

-
Baden-Württemberg, gesamtes Landesgebiet,

-
Mecklenburg-Vorpommern, gesamtes Landesgebiet,

-
Schleswig-Holstein, gesamtes Landesgebiet.

Sowohl der 2,83 x 2,83 km Quadratverband wie auch der 2 x 2 km Quadratverband werden gemäß der folgenden Abbildung in das 4 x 4 km Grundnetz eingepaßt:

(Abb. siehe BGBl. I 1998 S. 1181)