Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.06.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Durchführung einer zweiten Bundeswaldinventur (Zweite Bundeswaldinventur-Verordnung - 2. BWaldInvV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.1998 BGBl. I S. 1180; aufgehoben durch § 4 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 954
Geltung ab 04.06.1998; FNA: 790-18-2 Forstwirtschaft
| |
Eingangsformel
§ 1 Zeitpunkt
§ 2 Stichprobenverfahren
§ 3 Grunddaten
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel
Anlage (zu § 2) Verdichtung der Bundeswaldinventur

Eingangsformel



Auf Grund des § 41a Abs. 4 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) der durch Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Zeitpunkt



In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2002.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Stichprobenverfahren


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im 4 x 4 km Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen erfolgen gemäß der Anlage.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Grunddaten



An den Stichprobenpunkten im Wald werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:

1.
Betriebsart,

2.
Eigentumsart,

3.
Bestandesstruktur,

4.
Baumarten,

5.
Alter,

6.
Baumdurchmesser,

7.
Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,

8.
Walderschließung (Forstwege) in den neuen Bundesländern,

9.
Geländeform,

10.
Schäden,

11.
Waldränder und

12.
Totholz.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage (zu § 2) Verdichtung der Bundeswaldinventur



Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km Quadratverband wird wie folgt verdichtet:

Auf einen 2,83 x 2,83 km Quadratverband in

-
Bayern im Bereich der Forstdirektionen Schwaben und Mittelfranken,

-
Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,

-
Thüringen außer im Bereich des Thüringer Waldes (mit den Forstämtern Schwarzburg, Neuhaus, Gehren, Ilmenau, Oberhof, Schnellbach und Teilbereichen der Forstämter Eisenach, Marktgölitz, Leutenberg).

Auf einen 2 x 2 km Quadratverband in

-
Baden-Württemberg, gesamtes Landesgebiet,

-
Mecklenburg-Vorpommern, gesamtes Landesgebiet,

-
Schleswig-Holstein, gesamtes Landesgebiet.

Sowohl der 2,83 x 2,83 km Quadratverband wie auch der 2 x 2 km Quadratverband werden gemäß der folgenden Abbildung in das 4 x 4 km Grundnetz eingepaßt:

(Abb. siehe BGBl. I 1998 S. 1181)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed