§ 2 - Verklarungsverordnung (VerklV)

V. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 1005 (Nr. 25)
Geltung ab 13.06.2007; FNA: 4101-14 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch

§ 2


§ 2 ändert mWv. 13. Juni 2007 4. VerklVÄndV 2. VerklVÄndV 1. VerklVErgV VerklVÄndV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Mai 1974 (BGBl. I S. 1189);

2.
die Erste Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1957);

3.
die Zweite Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 24. März 1977 (BGBl. I S. 562);

4.
die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juni 1978 (BGBl. I S. 765);

5.
die Vierte Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 29. April 1988 (BGBl. I S. 607).






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Juni 2007.



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