Änderung § 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007 vom 01.01.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2007 - wird in Einnahmen und Ausgaben auf

(Text alte Fassung)

4.777.231.000 Euro

(Text neue Fassung)

6.777.231.000 Euro

festgestellt.



 



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