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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin am 08.12.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2017 durch Artikel 9 der 5. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PharmRefAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Qualifikationsbereiche
§ 4 Durchführung der Prüfung
§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 6 Bewerten und Bestehen der Prüfung
§ 7 Wiederholung der Prüfung
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3) Muster
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3) Muster
Anlage 3 (zu §
2 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten medizinischen, naturwissenschaftlichen, heilberuflichen oder kaufmännischen Ausbildungsberuf, der wesentliche Bezüge zu den Qualifikationsinhalten nach § 3 hat, und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme gemäß der Anlage 3 oder wer glaubhaft macht, entsprechende Kenntnisse über 'Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen', über 'Pharmakologie, die Pharmakotherapie und Krankheitsbilder', über 'Arzneimittelrecht, das Gesundheitsmanagement und -ökonomie' sowie über 'Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing' auf andere Weise erworben zu haben.



3. die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme gemäß der Anlage oder wer glaubhaft macht, entsprechende Kenntnisse über 'Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen', über 'Pharmakologie, die Pharmakotherapie und Krankheitsbilder', über 'Arzneimittelrecht, das Gesundheitsmanagement und -ökonomie' sowie über 'Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing' auf andere Weise erworben zu haben.

(2) Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Qualifikationsinhalten nach § 3 haben und kann auch im Handel oder Vertrieb erworben worden sein.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Bewerten und Bestehen der Prüfung


(1) Die in den Qualifikationsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erbrachten Prüfungsleistungen sind jeweils nach Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikationsbereichen und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1.

(4) 1 Ist die
Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach §
1 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Prüfungsform 'Schriftliche Prüfungsleistung' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung
der Qualifikationsbereiche nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2. die Prüfungsform 'Fachgespräch' sowie die Benennung
und die Punktebewertung des Qualifikationsbereiches nach § 3 Absatz 1 Nummer 4,

3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und

4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.

4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3) Muster




Anlage 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Muster siehe BGBl. I 2007 S. 1196)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3) Muster




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Muster siehe BGBl. I 2007 S. 1197)



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin




Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin


Inhaltsübersicht


Qualifikationsbereiche | Richtwert
Unterrichtsstunden

I. Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen | 250

II. Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder | 420

III. Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie | 180

IV. Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing | 150

Insgesamt | 1.000



Qualifikationsbereiche | Lerninhalte | Zahl der
Unterrichts-
stunden

I. Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen | 250 Stunden

Es sollen Grundkenntnisse, die zum
Verständnis der anderen Lernberei-
che erforderlich sind, vermittelt
werden. Der Schwerpunkt ist hier-,
bei auf Struktur, Stoffumsetzung
und Reaktionsablauf zu legen, ins-
besondere soweit sie zum Ver-
ständnis von Biochemie und Arz-
neimittelwirkungen erforderlich
sind. Physikalische Grundlagen
sind nur insoweit zu vermitteln, wie
sie für das Verständnis biologischer,
pharmazeutischer und pharma-
kologischer Prozesse erforderlich
sind. | 1 Chemie und Physik
1.1 Aufbau der Materie
1.2 Chemische Bindungen
1.3 Chemische Reaktionen
1.4 Lösungssysteme
1.5 Grundlagen der organischen Chemie
1.6 Grundlagen der Physik |

Es sollen Kenntnisse des Aufbaus
und der Funktion von Zellen und
Zellverbänden vermittelt werden,
um Organbau und -funktionen ver-
stehen zu können. Darüber hinaus-
gehende Kenntnisse sollen nur in-
soweit vermittelt werden, als sie
zum Verständnis der Mikrobiologie
und Molekularbiologie notwendig
sind. | 2 Biologie
2.1 Bau und Funktion der Zelle
2.2 Vererbungslehre
2.3 Gewebelehre
2.4 Grundzüge der Molekularbiologie
2.5 Grundzüge der Biotechnologie
2.6 Grundzüge der Gentechnologie
2.7 Mikrobiologische Grundlagen |

In der Biochemie sollen grund-
legende biochemische Vorgänge im
Organismus vermittelt werden. Da-
bei soll der Schwerpunkt auf die
Aufnahme, Verarbeitung und Aus-
scheidung von Stoffen sowie Auf-
und Abbau von Zellstrukturen
gelegt werden, um Metabolismus
und Wirkung von Arzneimitteln ver-
stehen zu können. | 3 Biochemie
3.1 Ernährung und Verdauung
3.2 Kohlenhydrate
3.3 Lipide
3.4 Proteine und Aminosäuren
3.5 Biologische Oxidation
3.6 Enzyme
3.7 Nucleinstoffwechsel
3.8 Stoffwechselregulation
3.9 Vitamine
3.10 Mineralstoffe und Spurenelemente
3.11 Wasser- und Elektrolythaushalt |

Es sollen Kenntnisse über Lage,
Bau und Funktionen des mensch-
lichen Organismus sowie Störun-
gen von Funktionsabläufen
zusammenhängend vermittelt
werden. Die medizinische Nomen-
klatur und anatomischer Feinbau
sind hierbei im notwendigen Maße
zu vermitteln. | 4 Anatomie, Physiologie
4.1 Medizinische Terminologie und Lagebezeichnungen
4.2 Regulation, Koordination und Kontrolle
4.3 Transportsysteme
4.4 Stoffwechsel
4.5 Bewegung und Stabilität: Knochen, Knorpel, Muskel
und Gelenke
4.6 Abwehr- und Überlebensfunktionen: Haut und Im-
munsystem
4.7 Fortpflanzung und Sexualität |

II. Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder | 420 Stunden

Es sollen Kenntnisse und mögliche
Gefahren im Umgang mit Arznei-
mitteln vermittelt werden. Im Mit-
telpunkt stehen Aufnahme, Umbau
und Ausscheidung von Pharmaka.
Des Weiteren sind Wirkungsme-
chanismen zu veranschaulichen
und Arzneimittelrisiken aufzuzei-
gen. Ebenso sind die Wege der
Arzneimittelentwicklung, Prüfung
und Sicherheit zu vermitteln. | 1 Allgemeine Pharmakologie
1.1 Grundbegriffe
1.2 Wirkungen des Organismus auf Pharmaka
1.3 Wirkungen von Pharmaka auf den Organismus
1.4 Unerwünschte Arzneimittelwirkungen
1.5 Wechselwirkungen von Arzneimitteln
1.6 Pharmakogenetik
1.7 Gen- und Antisensetherapie
1.8 Chronopharmakologie
1.9 Arzneimittelentwicklung und -prüfung
1.10 Arzneimittelsicherheit und Pharmakovigilanz
1.11 Phytopharmaka
1.12 Homöopathika
1.13 Diagnostika und Laborhilfsmittel |

Es sind Kenntnisse über die
Herstellung von Fertigarzneimitteln
zu vermitteln. Dabei ist der
Schwerpunkt auf die unterschied-
lichen Darreichungsformen und
Anforderungen an die Verpackun-
gen zu richten. Begleitend ist die
Bedeutung von Qualitätssicherung
und -kontrolle sowie Arzneimittel-
sicherheit zu verdeutlichen. | 2 Pharmazie und pharmazeutische Technologie
2.1 Definitionen
2.2 Galenik
2.3 Herstellung von Fertigarzneimitteln
2.4 Qualitätssicherung
2.5 Qualitätskontrolle
2.6 Arzneimittelsicherheit |

Es sollen Kenntnisse über krank-
hafte Veränderungen an Zellen
und Geweben, deren Auslöser
und pathophysiologischen Mani-
festationen vermittelt werden. | 3 Allgemeine Pathologie
3.1 Gesundheit und Krankheit
3.2 Zell- und Gewebereaktionen
3.3 Noxen
3.4 Reversible Schäden und Degeneration
3.5 Entzündung
3.6 Tumorpathologie
3.7 Allgemeine Begriffserklärungen zur Pathologie
der Systeme |

Hier sind Krankheiten und
Krankheitsverläufe mit den dazu-
gehörigen möglichen medikamen-
tösen Therapien, ihren Wirkungen,
Interaktionen, unerwünschten
Wirkungen und ihre Auswirkungen
auf den menschlichen Organismus
zu verknüpfen. Dabei stehen die
großen Volkskrankheiten im
Vordergrund. | 4 Pharmakoprofile und Pharmarkotherapie
häufiger Krankheiten
4.1 Nervensystem
4.2 Endokrines System
4.3 Blut- und Gerinnungssystem
4.4 Niere und ableitende Harnwege; Wasser-
und Elektrolythaushalt
4.5 Kardiovaskuläres System
4.6 Atmungssystem
4.7 Verdauungssystem
4.8 Stoffwechsel
4.9 Bewegungsapparat
4.10 Haut
4.11 Eingriffe in das Immunsystem
4.12 Klinische Grundlagen von Tumorerkrankungen
4.13 Infektionslehre
4.14 Antiinfektiva |

III. Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie | 180 Stunden

Der Pharmareferent soll in die Lage
versetzt werden, nationale und
europäische rechtliche Rahmen-
bedingungen beachten zu können,
um Patientensicherheit und
Produktsicherheit zu gewähr-
leisten. Hierzu gehören auch
gesetzlich festgelegte Informa-
tionspflichten und Selbstverpflich-
tungen. | 1 Arzneimittelrecht
1.1 Zuständige Behörden, relevante Gesetze
1.2 Gesetzliche Begriffsbestimmungen
1.3 Anforderungen an Arzneimittel
1.4 Herstellung
1.5 Zulassung
1.6 Klinische Prüfung
1.7 Abgabe von Arzneimitteln
1.8 Sicherung und Kontrolle
1.9 Beobachtung, Sammlung und Auswertung
von Arzneimittelrisiken
1.10 Überwachung der Arzneimittelsicherheit
1.11 Grenzüberschreitender Arzneimittelverkehr
1.12 Pflichten des Pharmaberaters
1.13 Haftung für Arzneimittelschäden |

| 2 Europäisches Arzneimittelrecht
2.1 Bedeutung von EU-Richtlinien, Verordnungen
und Leitlinien
2.2 Zulassungsverfahren
2.3 Qualitätssicherungsvorschriften |

| 3 Heilmittelwerbung
3.1 Werbung für Publikum und Fachkreise
3.2 Selbstverpflichtungen |

Es soll ein Überblick über das
nationale Gesundheitswesen sowie
die Kranken- und Pflegeversiche-
rung vermittelt werden. Weitere
Schwerpunkte sind die Wirtschaft-
lichkeit von Arzneimittelverord-
nungen sowie die evidenzbasierte
Medizin. | 4 Gesundheitsmanagement und -ökonomie
4.1 Aufgaben und Organisation des Gesundheitswesens
4.2 Kranken- und Pflegeversicherung
4.3 Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen
4.4 Evidenzbasierte Medizin
4.5 Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen |

IV. Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing | 150 Stunden

Pharmareferenten sollen in die Lage
versetzt werden, durch die Umset-
zung kommunikations- und ge-
sprächspsychologischer Kennt-
nisse den Beratungsauftrag gemäß
des Arzneimittelgesetzes gegen-
über Ärzten, Apothekern und an-
deren Angehörigen der Heilberufe
wahrnehmen zu können. Dabei soll
der Pharmareferent über Produkt-
eigenschaften informieren und auf
die in den anderen Qualifikations-
bereichen erworbenen Kenntnisse
zurückgreifen können. Daneben
sollen dem Pharmareferenten
Präsentations- und Moderations-
techniken vermittelt werden, die es
ermöglichen, weitere Aufgaben wie
zum Beispiel Schulungen, Beratun-
gen und Informationsveran-
staltungen durchführen zu können. | 1 Kommunikation
1.1 Kommunikationspsychologie
1.2 Grundlagen der Gesprächspsychologie
1.3 Beratungsgespräch
1.4 Präsentations- und Moderationstechnik
1.5 Arbeitstechniken und Zeitmanagement |

Es soll die Fähigkeit erworben wer-
den, anhand von Marktdaten,
-teilnehmern und -strukturen rele-
vante Märkte beurteilen zu können. | 2 Pharmamarkt
2.1 Relevanter Markt
2.2 Pharmamarktdaten
2.3 Akteure
2.4 Marktverhalten
2.5 Wettbewerb |

Der Pharmareferent soll die auf dem
Pharmamarkt eingesetzten Marke-
tinginstrumente kennen. | 3 Pharmamarketing
3.1 Projektmanagement
3.2 Grundzüge des Marketing und der Marktforschung
3.3 Marketinginstrumente |