Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§
17 und
18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020) ... lässt und nicht oder nicht rechtzeitig desinfizieren lässt, 15. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder einen Futterrest nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, nicht oder nicht ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576