(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit §
27 Abs. 3 und 4, nach Artikel 4 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach §
27 Abs. 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach §
27 Abs. 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020) ... 41 Absatz 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt oder ausführt, 24. entgegen § 33 Absatz 1 , § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44c Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein ... mit Satz 3, ein dort genanntes Tier übernimmt, 25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2 , § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen ...
V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
Artikel 1 1. ViehVerkVÄndV ... Nummern 20 bis 22 durch folgende Nummern 20 bis 25 ersetzt: „20. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, ... Schaf, eine Ziege, ein Schwein oder einen Einhufer übernimmt, 21. entgegen § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung ... 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt oder ausführt, 24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein dort genanntes Tier ... § 44b ein dort genanntes Tier übernimmt, 25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein ...