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§ 27 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 27 Kennzeichnung



(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,

1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,

2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb

durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. EG Nr. L 60 S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU Nr. L 163 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass

1.
ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 11784 2) aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,

2.
der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 11785 2) entspricht,

3.
die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und

4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.

(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.

---

2)
Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.





 

Frühere Fassungen von § 27 ViehVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 15 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
aktuell vorher 09.03.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
vom 03.03.2010 BGBl. I S. 198
aktuellvor 09.03.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 ViehVerkV Anzeige der Kennzeichnung
... seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und, 1. im Falle des § 27 Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage ... Anlage 6 des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres, 2. im Falle des § 27 Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, ...
§ 33 ViehVerkV Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
... nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 27 Abs. 3 und 4, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Abs. 3 ... § 27 Abs. 3 und 4, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Abs. 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch ... von Rindern durch Transportunternehmen. (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Abs. 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen. ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 21. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 , § 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder ... oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt, 22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1 , § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen ...
Anlage 4 ViehVerkV (zu § 27 Abs. 3 und 4) Ohrenmarken zur Rinderkennzeichnung (vom 24.08.2007)
Anlage 5 ViehVerkV (zu § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 31 Satz 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Satz 2
... die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.). 2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Abs. 3 Satz 2) Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die ...
 
Zitat in folgenden Normen

BVDV-Verordnung
neugefasst durch B. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1483
§ 3 BVDVV Untersuchungen (vom 30.06.2016)
... Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind. (2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 ... Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung ...

Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 5 TierZDV Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren
... der Kennzeichnung von Zuchttieren dürfen die Fristen nicht überschritten werden, die in § 27 Absatz 1 , § 34 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
Artikel 1 1. ViehVerkVÄndV
... Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt. 3. In § 27 Absatz 4 wird das Wort „(Transponder)" durch das Wort ...

Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 TollwVuaÄndV Änderung der BVDV-Verordnung
... Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind." b) Absatz 2 wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
...  3. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen. 4. § 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „und" ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 15 BMELVAnpV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... 2010 (BGBl. I S. 203) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Satz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1 und § 34 Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 21. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § ... oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt, 22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV)
neugefasst durch B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
§ 5 BSEUntersV Nachweise über die Abgabe von Fleisch (vom 27.10.2011)
... hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 27 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen.  ...

Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 3 SamEnV Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
... solchen hat, der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und der Ohrmarkennummer nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) sowie, soweit ...
§ 8 SamEnV Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
... oder, im Falle von Tieren, die nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennummer nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung aufzuzeichnen. (4) Den Aufzeichnungen nach den ...
§ 9 SamEnV Prüfeinsatz
... oder, im Falle von Tieren, die nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennummern nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung der besamten Tiere aufzuzeichnen. Ebenso sind die entsprechenden ...
§ 15 SamEnV Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
... oder, wenn das Empfängertier kein Zuchttier ist, seine Ohrmarkennummer nach §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung. (2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen im ...