Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
- 1.
- der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,
- 2.
- der Registriernummer seines Betriebes,
- 3.
- des Datums des Verbringens,
- 4.
- der Registriernummer des abgebenden Betriebes,
- 5.
- des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020) ... oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35 , § 40 Satz 1, § 44d oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, ...
V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576