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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung (1. ViehVerkVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1



Die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008

§ 44 Kennzeichnung

§ 44a Equidenpass

§ 44b Verbot der Übernahme

§ 44c Anzeige der Kennzeichnung".

b)
Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:

aa)
Die § 48 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

bb)
Die § 49 betreffende Zeile wird gestrichen.

2.
In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Verordnung" die Wörter „oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt.

3.
In § 27 Absatz 4 wird das Wort „(Transponder)" durch das Wort „(Ohrmarken-Transponder)" ersetzt.

4.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „9. Juli 2005" durch die Angabe „31. Dezember 2009" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Ohrmarken, Transponder oder Fußfesseln" durch die Wörter „Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektronischem Speicher (Bolus-Transponder), Fußfesseln mit elektronischem Speicher (Fußfessel-Transponder), Ohrmarken oder Fußfesseln" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3, 3a, 3b und 3c ersetzt:

„(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, muss bei Schafen und Ziegen

1.
das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004

a)
aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen,

aa)
dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Nummer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält und

bb)
der im Falle der Codierung

aaa)
nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oder

bbb)
nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A

entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält,

b)
aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält, oder

c)
aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält,

2.
das zweite Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004

a)
im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen

aa)
aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder

bb)
aus einer Fußfessel bestehen, die die für Ohrmarken vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder

b)
im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen aus einem Ohrmarken-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe a oder einem Bolus-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe b bestehen.

(3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen kann anstelle des zweiten Kennzeichens bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, ein Ohr tätowiert werden, soweit

1.
die Tätowiernummer das für den Sitz des Geburtsbetriebs geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und

2.
die Tätowierung von

a)
der zuständigen Behörde oder

b)
einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung

vorgenommen wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat die Züchtervereinigung die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach der Tätowierung über deren Vornahme zu unterrichten.

(3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen kann als zweites Kennzeichen bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, abweichend von Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Fußfessel-Transponder verwendet werden, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält.

(3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9 vorgeschriebenen Angaben enthalten."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Ohrmarken-Transponder dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A und die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entsprechen und die dort jeweils vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten,".

cc)
In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Abschnitt A und C" durch die Angabe „Abschnitt A und C Unterabschnitt B" ersetzt.

5.
In § 35 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „ab dem 1. Januar 2008" gestrichen.

6.
§ 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, entsprechen."

7.
§ 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird jeweils die Angabe „9. Juli 2005" durch die Angabe „31. Dezember 2009" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

8.
Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008

§ 44 Kennzeichnung

(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter

1.
von einem Tierarzt,

2.
von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder

3.
durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person

vornehmen zu lassen.

(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784 3) müssen wie folgt zusammengesetzt sein:

1.
drei Ziffern „276" für „Deutschland" nach der ISO-Norm 3166 4),

2.
zwei Ziffern „02" als Tierartenkenncode für „Einhufer",

3.
zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.

(3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.

---

3)
Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.

4)
Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.

§ 44a Equidenpass

(1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,

1.
die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder

2.
die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,

von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und lediglich die Angaben nach Abschnitt I, ausgenommen Teil A Nummer 3 Buchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12 bis 18, Abschnitt III, IV und VI bis IX des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthalten muss.

(2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter

1.
seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und

2.
den Eigentümer

mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Kommission erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(4) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Einhufers hat der jeweilige Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden. Dies ersetzt die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.

§ 44b Verbot der Übernahme

Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, soweit der Einhufer von einem Equidenpass begleitet wird, die Begleitung nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) vorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit er nach dem 1. Juli 2009 geboren wurde, mittels Transponder gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen.

§ 44c Anzeige der Kennzeichnung

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen."

9.
In § 46 Absatz 2 werden die Nummern 20 bis 22 durch folgende Nummern 20 bis 25 ersetzt:

„20.
entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, ein Schwein oder einen Einhufer übernimmt,

21.
entgegen § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt,

22.
entgegen § 44 Absatz 1 die Durchführung der Kennzeichnung nicht oder nicht ordnungsgemäß vornehmen lässt,

23.
entgegen § 44a Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

24.
entgegen § 44a Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder

25.
entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 den Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet."

10.
Dem § 47 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren worden sind, ist der Abschnitt 11 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.

(7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren worden sind und für die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. März 2010 geltenden Fassung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist § 44 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden."

11.
§ 48 wird aufgehoben.

12.
Der bisherige § 49 wird neuer § 48.

13.
In der Anlage 6 wird die Zeile

„Waggu Rind 94" wie folgt gefasst: „Wagyu Rind 94".

14.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Abschnitt A wird die Fußnote gestrichen.

bb)
Die Abschnitte B und C werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A Unterabschnitt B
Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 201)
ohne Beschriftung
Mindestdurchmesser
der Ohrmarke
25 mm
Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 201)
ohne Beschriftung
Mindestgröße
der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A Unterabschnitt B
Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 201)
Ländercode „DE"
(Deutschland) und
- Kfz-Kennzeichen
- letzte sieben Ziffern
der nach § 26 Ab-
satz 2 Satz 2 erteilten
Registriernummer
Mindestdurchmesser
der Ohrmarke
25 mm
Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 201)
Ländercode „DE"
(Deutschland) und
- Kfz-Kennzeichen
- letzte sieben Ziffern
der nach § 26 Ab-
satz 2 Satz 2 erteilten
Registriernummer
Mindestgröße
der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm".


 
b)
Folgende Nummer 3 und Fußnote zu Anlage 9 werden angefügt:

„Nummer 3
Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)
Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 201)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE" (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):
- „01" (Tierartenkenncode)
- 2 Ziffern (Bundesland)*)
- 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)
Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)

Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 201)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE" (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):
- „01" (Tierartenkenncode)
- 2 Ziffern (Bundesland)*)
- 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)


---

*)
01 = Schleswig-Holstein
02 = Hamburg
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Württemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen".

15.
In Anlage 11 wird

a)
in Abschnitt C

aa)
an die Überschrift eine hochgestellte Ziffer „3)" angefügt und

bb)
in der Tabelle die Spalte „Datum" gestrichen,

b)
folgende Fußnote angefügt:

„3)
Ersatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. ViehVerkVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ViehVerkVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 203
Bekanntmachung ViehVerkVNB
... vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337), 4. den am 9. März 2010 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und alte Fassungen siehe ...