Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
- 1.
- der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach § 15 Abs. 1, seinem Betrieb nach § 26 Abs. 2 oder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,
- 2.
- der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen, dem abgebenden Transportunternehmen, der abgebenden Sammelstelle nach § 15 Abs. 1, dem abgebenden Betrieb nach § 26 Abs. 2 oder der Schlachtstätte nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,
- 3.
- der Anzahl der übernommenen Schweine und
- 4.
- des Datums der Übernahme.
Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020) ... 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1 , § 44d oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576