§ 45 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 45 Tierhaltung in besonderen Fällen


§ 45 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Zusätzlich sind

1.
im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs sowie

2.
im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs

anzugeben. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmigen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet ist.

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Zitierungen von § 45 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1, § 44d oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... einen Transponder in den Verkehr bringt, 26. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,  ...
§ 47 ViehVerkV Übergangsvorschriften (vom 09.03.2010)
... Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen. (3) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... Transponder in den Verkehr bringt, 26. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...


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