Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 44d - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 44d Anzeige der Kennzeichnung



Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 44d ViehVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752
aktuell vorher 09.03.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
vom 03.03.2010 BGBl. I S. 198
aktuellvor 09.03.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44d ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44d ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... 1, § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1, § 44d oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
Artikel 1 1. ViehVerkVÄndV
... § 44a Equidenpass § 44b Verbot der Übernahme § 44c Anzeige der Kennzeichnung". b) Abschnitt 15 wird wie folgt geändert: ... auch für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen. § 44c Anzeige der Kennzeichnung Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers ...

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... des Equidenpasses § 44c Verbot der Übernahme § 44d Anzeige der Kennzeichnung". 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 8. Die §§ 44b und 44c werden durch die folgenden §§ 44b bis 44d ersetzt: „§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses ... für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend. § 44d Anzeige der Kennzeichnung Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers ... In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 40 Satz 1" ein Komma und die Angabe „ § 44d " eingefügt. bb) In Nummer 24 wird die Angabe „§ 44b" durch ...