Abschnitt 7 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 7 Reinigung und Desinfektion
§ 17 Transportmittel
§ 18 Flächen, Räume und Gerätschaften
§ 19 Dung, Streumaterial und Futterreste

Abschnitt 7 Reinigung und Desinfektion

§ 17 Transportmittel


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. 2Dies gilt nicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. 3Satz 1 gilt entsprechend für

1.
Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen und Schiffen und

2.
die bei der Beförderung lebenden Viehs in den in Nummer 1 genannten Transportmitteln oder Teilen von ihnen oder in Flugzeugen benutzten Behältnissen und Gerätschaften.

4Abweichend von Satz 1 kann die Reinigung und Desinfektion nach Abschluss mehrerer Transporte lebenden Viehs von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden.

(2) 1Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden. 2Die zuständige Behörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlachtstätte Ausnahmen genehmigen, soweit die Reinigung und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüglich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Viehsammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen geeigneten Ort vorgenommen wird und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr anordnen, dass

1.
die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,

2.
Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehausstellungen oder Viehmärkten verbracht worden ist, zu reinigen und zu desinfizieren sind, bevor sie diese verlassen,

3.
Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:

1.
bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,

2.
bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,

3.
bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.


Text in der Fassung des Artikels 6 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 3. Mai 2016 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 7. Mai 2016

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§ 18 Flächen, Räume und Gerätschaften


§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die dort benutzten Gerätschaften sind vom jeweiligen Betreiber der Einrichtung oder vom jeweiligen Veranstalter nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen. Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind vom Betreiber nach jeder Räumung oder bei ständiger Belegung in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen.

(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 genehmigen.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen,

1.
dass die in Absatz 1 genannten Wege, Plätze, Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfiziert werden müssen,

2.
dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen oder in Schlachtstätten eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt werden muss, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan vorgesehen ist,

3.
welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist,

soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

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§ 19 Dung, Streumaterial und Futterreste


§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.



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