(1) Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen wird schriftlich von dem Hauptzollamt erteilt, das für den Ort der Verwendung zuständig ist. §
9 Satz 1 und 3 sowie §
10 gelten sinngemäß.
(2) Die Erlaubnis ist vorzulegen
- 1.
- dem Lagerinhaber vor Abgabe und Versand der Tabakwaren an den Betrieb des Erlaubnisinhabers (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes),
- 2.
- dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf Versand der Tabakwaren in den Betrieb des Erlaubnisinhabers im Anschluß an eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 33 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008) ... entgegen § 9 Satz 1 und 3, § 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 oder § 32 ...
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450