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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung (VStuBrennOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Tabaksteuerverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 TabStV § 2, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 20a, § 32a (neu), § 33, § 12, § 16, § 19, § 21, § 29, § 24, § 30, § 32, § 14, § 28, § 13

Die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 7, 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„§ 7 (weggefallen)

§ 9 Änderung von Verhältnissen

§ 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis".

b)
Nach der Angabe zu § 32 werden folgende Angaben eingefügt:

„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung § 32a Kleinbetragsregelung".

2.
In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „die Zentrale Steuerzeichenstelle Bünde (Zentrale Steuerzeichenstelle)" durch die Wörter „das Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt.

3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Satz 1 und 3 sowie § 10 gelten sinngemäß."

4.
§ 5 Abs. 5 und § 7 werden aufgehoben.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 3 werden jeweils wie folgt gefasst:

„3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sortenverzeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster anfordern."

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „zuständige" eingefügt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt unter Berücksichtigung des Antrags die Räume und Flächen, die Bestandteil des Steuerlagers sein sollen, und erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb des Steuerlagers."

d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

6.
Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„§ 9 Änderung von Verhältnissen

Will der Steuerlagerinhaber die nach § 8 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Steuerlagers oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Steuerlagers dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Tabakwaren erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Steuerlagers an einen neuen Inhaber,

2.
bei Tod des Steuerlagerinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Steuerlagerinhaber, die Erben des bisherigen Steuerlagerinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie das Steuerlager fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Steuerlagers verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Steuerlagerinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Tabakwaren, für die noch keine Steuerzeichen verwendet worden sind, abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung aller Bestände des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter."

7.
In § 20a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Berechtigung aus" sowie in Satz 2 die Angabe „§ 8 Abs. 7 sowie die" gestrichen.

8.
Nach § 32 werden die Zwischenüberschrift „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" und nachfolgender § 32a eingefügt:

„§ 32a Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt."

9.
§ 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 9 Satz 1" wird durch die Angabe „§ 9 Satz 1 und 3" sowie die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

bb)
Nach den Wörtern „nicht richtig" werden ein Komma und die Wörter „nicht vollständig" eingefügt.

10.
In § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „zuständige" eingefügt.

11.
In § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „zuständigen" eingefügt.

12.
In § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 sowie § 24 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Die Zentrale Steuerzeichenstelle" durch die Wörter „Das Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt.

13.
In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 7 Satz 1 sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Zentrale Steuerzeichenstelle" durch die Wörter „das Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt.

14.
In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „von der Zentralen Steuerzeichenstelle" durch die Wörter „vom Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt.

15.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „bei der Zentralen Steuerzeichenstelle" durch die Wörter „beim Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt.

16.
In § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 sowie § 24 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Zentralen Steuerzeichenstelle" durch die Wörter „dem Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VStuBrennOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VStuBrennOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 9 5. VerbrStÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 1. die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist; 2. die ...