Will der Steuerlagerinhaber die nach §
8 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Steuerlagers oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Steuerlagers dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung ... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 7, 9 und 10 werden wie folgt gefasst: § 7 (weggefallen) § 9 ... 9 und 10 werden wie folgt gefasst: § 7 (weggefallen) § 9 Änderung von Verhältnissen § 10 Erlöschen, Fortbestand der ... ersetzt. 3. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 9 Satz 1 und 3 sowie § 10 gelten sinngemäß." 4. § 5 Abs. 5 und ... des Steuerlagers." d) Absatz 7 wird aufgehoben. 6. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst: § 9 Änderung von ... 6. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst: § 9 Änderung von Verhältnissen Will der Steuerlagerinhaber die nach § 8 ... b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe § 9 Satz 1" wird durch die Angabe § 9 Satz 1 und 3" sowie die Angabe § ... aa) Die Angabe § 9 Satz 1" wird durch die Angabe § 9 Satz 1 und 3" sowie die Angabe § 10 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ...