(1) Tabakwaren, die unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt werden oder im Steuergebiet aus einem Zollverfahren oder einer Freizone in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, sind nach dem Steuertarif anzumelden.
(2) §
21 Des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung von Tabakwaren nicht anwendbar.