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§ 24 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Erstattungsverfahren



(1) Der Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Bielefeld zu beantragen. Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben dürfen zusammengefaßte Anträge stellen.

(2) Sollen Tabakwaren des steuerlich freien Verkehrs an ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat zurückgesandt werden, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. § 17 Abs 1 und 2 und § 20 Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend. Die Steuerzeichen sind unter Steueraufsicht im Steuergebiet zu vernichten oder ungültig zu machen.

(3) Der zu erlassende oder zu erstattende Betrag ist selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden sollen, bei Rückgabe nicht entwerteter Steuerzeichen bei dem Hauptzollamt Bielefeld. Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen zum Antrag gemacht werden.

(4) (weggefallen)

(5) Der Erlaß und die Erstattung der Steuer für Tabakwaren, die nicht durch Steuerzeichenverwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten ist, ist schriftlich in zwei Ausfertigungen bei dem zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

(6) Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.

(7) Werden Steuerzeichen an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der Steuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht, ist Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift oder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die Steuerzeichenschuld für die Steuerzeichen bereits entrichtet hat. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeitlicher Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fälligkeit zu erlassen.



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Frühere Fassungen von § 24 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 TabStV Vernichten, Vergällen, Aufreißen (vom 01.04.2008)
... oder Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche vorher in dem Antrag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Ortes schriftlich anzumelden. Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... das Wort „zuständige" eingefügt. 11. In § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils ... 12. In § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 sowie § 24 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Die Zentrale Steuerzeichenstelle" durch ... „Das Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt. 13. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 7 Satz 1 sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Zentrale ... Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt. 15. In § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „bei der Zentralen Steuerzeichenstelle" ... Bielefeld" ersetzt. 16. In § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 sowie § 24 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Zentralen Steuerzeichenstelle" durch ...