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§ 31 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 31 Probenentnahme



Im Rahmen der Steueraufsicht dürfen von Tabakwaren und von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben entnommen werden. Über die Probenentnahme erhält der Betroffene eine Empfangsbestätigung und auf Verlangen eine amtlich verschlossene Gegenprobe.