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§ 30 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 30 Anschreibungen



(1) Über die Herstellung, Lagerung und die gewerbliche Einfuhr und das Verbringen von Tabakwaren, den Bezug von Steuerzeichen sind Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamtes sind über Vorgänge, die für die Steueraufsicht von Bedeutung sind, ergänzende Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß von den Vordrucken abgewichen wird, und daß Anschreibungen nach vorgeschriebenem Vordruck nicht geführt werden.

(2) Über andere der Steueraufsicht unterliegende Vorgänge sind auf Anordnung des Hauptzollamtes für Zwecke der Steueraufsicht besondere Anschreibungen zu führen.

(3) Die Vorgänge sind spätestens am darauffolgenden dritten Arbeitstag einzutragen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen.



 
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Frühere Fassungen von § 30 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 TabStV Verkehr unter Steueraussetzung - Allgemeines -
... in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu den Anschreibungen (§ 30 ) zu nehmen. Der Beförderer der Tabakwaren hat die Ausfertigungen zwei bis vier ... im Steuergebiet hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Anschreibungen (§ 30 ) zu nehmen und unverzüglich die dritte und vierte Ausfertigung versehen mit seinem ...
§ 19 TabStV Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet (vom 01.04.2008)
... begleitet werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Anschreibungen (§ 30 ) zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte ...
§ 20 TabStV Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
... der Versender, Ablichtung des Exemplars Nr. 5 hat der Empfänger zu den Anschreibungen (§ 30 ) zu nehmen. Als Rückschein hat der Empfänger eine weitere Ablichtung des Exemplars Nr. 5 ...
§ 33 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... nicht übersendet, 12. (weggefallen) 13. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Anschreibung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt oder  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... eingefügt. 11. In § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort „Hauptzollamt" das ...