§ 32a Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung ... folgende Angaben eingefügt: Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung § 32a Kleinbetragsregelung". 2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe die Zentrale ... Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" und nachfolgender § 32a eingefügt: § 32a Kleinbetragsregelung Eine angemeldete ... 1 der Abgabenordnung" und nachfolgender § 32a eingefügt: § 32a Kleinbetragsregelung Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder ...
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