§ 32a - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 32a Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.
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