§ 3 TEIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung | § 3 TEIV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen | |
(Text alte Fassung) Das transeuropäische Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten müssen die sie betreffenden grundlegenden Anforderungen erfüllen. | (Text neue Fassung) Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG jeweils für sie bezeichnet sind. |