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Artikel 1 - Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (7. ERÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2012 TEIV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 7a (neu), § 8, § 10, § 11, § 13, § 15, § 17, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23 (neu)

Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2009 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/18/EU (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 21) geändert worden ist.

(2) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem und umfasst

1.
die Planung,

2.
den Bau,

3.
die Inbetriebnahme,

4.
die Umrüstung,

5.
die Erneuerung,

6.
den Betrieb und

7.
die Instandhaltung

von Bestandteilen dieses Systems.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Netze des Regionalverkehrs und Regionalbahnen;

2.
Eisenbahninfrastrukturen nicht öffentlicher Eisenbahnen des Güterverkehrs und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge;

3.
Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden;

4.
Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich auf diesen Infrastrukturen verkehren."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „transeuropäischen" gestrichen.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „96/48/EG des Europäischen Parlaments vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) sowie der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63)," durch die Angabe „2008/57/EG" ersetzt.

c)
In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

d)
In Nummer 6 werden die Wörter „V der Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG" durch die Wörter „VI der Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

e)
In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

f)
Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12.
„Serie" eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart;

13.
„Serienzulassung" die Zulassung einer Fahrzeugserie."

3.
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„§ 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG jeweils für sie bezeichnet sind.

§ 4 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität

(1) Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 anzuwenden. Die Anwendung von Technischen Spezifikationen, die unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht sind, bleibt unberührt.

(2) Neue Technische Spezifikationen oder Änderungen dieser erfordern keine Anpassungen bei bestehenden Infrastrukturen oder Fahrzeugen, sondern sind erst im Fall von Umrüstungen oder Erneuerungen anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Pflicht zur Anpassung ausdrücklich festgelegt ist. Im Fall von Umrüstungen oder Erneuerungen finden die Technischen Spezifikationen in Bezug auf die jeweilige Umrüstung und Erneuerung Anwendung."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „transeuropäischen" gestrichen.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Der Antragsteller muss dem Antrag vollständige Unterlagen mit den Angaben nach Anhang IX Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG beifügen. Die Sicherheitsbehörde kann verlangen, dass der Antrag in elektronischer Form und in einem bestimmten Dateiformat übermittelt wird.

(3) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Kommission nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG über den Antrag. Sie übermittelt der Kommission eine Liste der Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1 auf deutschem Gebiet in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium nach Artikel 2 Buchstabe t der Richtlinie 2008/57/EG binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden Technischen Spezifikation.

(4) Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde ergeht schriftlich, nachdem das nach Artikel 9 Absatz 2, 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehene Verfahren abgeschlossen ist. Sofern die Sicherheitsbehörde Ausnahmen von der Anwendbarkeit Technischer Spezifikationen nach Absatz 1 zulässt, erstellt sie ein Verzeichnis der stattdessen anzuwendenden nationalen Vorschriften und übermittelt dieses der Kommission."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „jeweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

bb)
In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „transeuropäischen" gestrichen.

cc)
Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Entscheidung nach Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 4 vorbehaltlich der folgenden Sätze auf Grund des technischen Regelwerks, das zum Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar ist, zu treffen. Liegt die Antragstellung mehr als sieben Jahre zurück, so ist das technische Regelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist anwendbar war. Endet die Gültigkeit der in Satz 1 Nummer 1 genannten Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vor Ablauf der sieben Jahre, so ist das technische Regelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Gültigkeitsdauer anwendbar war. Wird bis zur Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung bekannt, dass bei einem bereits genehmigten Teilsystem die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, kann die Sicherheitsbehörde für ein zu genehmigendes Teilsystem, das hinsichtlich seiner Bauweise und Funktion vergleichbar ist,

1.
anordnen, dass

a)
der Antragsteller vor Erteilung der Genehmigung ergänzende Prüfungen durchzuführen und deren Ergebnis vorzulegen hat,

b)
der Antragsteller Änderungen des technischen Regelwerks, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ergangen sind, zu beachten hat,

2.
die Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a selber durchführen oder

3.
die Inbetriebnahmegenehmigung mit Nebenbestimmungen versehen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Sofern für ein strukturelles Teilsystem noch keine Technischen Spezifikationen anwendbar sind, trifft die Sicherheitsbehörde die Entscheidung über die Inbetriebnahmegenehmigung bei Nachweis

1.
der Einhaltung der für das strukturelle Teilsystem maßgeblichen Rechtsvorschriften, soweit sie die grundlegenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 regeln, und

2.
der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem Eisenbahnsystem im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3.

Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend."

6.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Serienzulassung

(1) Für serienweise zu fertigende sowie umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge, die einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen, können

1.
Eisenbahnen,

2.
Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder

3.
Hersteller

bei der Sicherheitsbehörde die Zulassung der Fahrzeugserie beantragen.

(2) Die Serienzulassung wird erteilt, wenn

1.
dem ersten in der Bundesrepublik Deutschland geprüften Fahrzeug einer Serie oder

2.
dem jeweils ersten geprüften umgerüsteten oder erneuerten Fahrzeug einer Serie eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird.

Die Serienzulassung ist auf sieben Jahre, längstens jedoch auf die Geltungsdauer der zugrunde liegenden Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zu befristen. Die Serienzulassung wird auf Antrag verlängert; Satz 1 gilt entsprechend. Die Zulässigkeit der Inbetriebnahmen nach Absatz 3 wird durch das Erlöschen der Serienzulassung auf Grund des Ablaufs der Fristen nach Satz 2 nicht berührt.

(3) Abweichend von § 6 Absatz 3 und 4 sowie von § 9 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmigung für die einzelnen Fahrzeuge der zugelassenen Fahrzeugserie nicht erforderlich. Der Halter darf die mit der zugelassenen Serie übereinstimmenden Fahrzeuge während der Geltungsdauer der Serienzulassung ohne weitere behördliche Entscheidung in Betrieb nehmen. Die Übereinstimmung hat der Inhaber der Serienzulassung schriftlich zu erklären und diese Erklärung zusammen mit einer Kopie der Serienzulassung und den dazugehörenden Anlagen mit jedem Einzelfahrzeug der zugelassenen Serie dem Halter zu übergeben. Der Halter oder sein Bevollmächtigter hat die vorgenannten Unterlagen während der gesamten Nutzungszeit des Fahrzeugs aufzubewahren und auf Verlangen der Sicherheitsbehörde vorzulegen. § 14 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Der Halter darf das Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn

1.
der alphanumerische Kennzeichnungscode nach § 6 Absatz 9 vergeben,

2.
dieser nach § 6 Absatz 9 am Fahrzeug angebracht und

3.
das Fahrzeug mit dem für die Inbetriebnahme erforderlichen Code nach § 20 Absatz 2 im Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen

worden ist. Die Sicherheitsbehörde entscheidet für nach § 9 Absatz 1 umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Serienzulassung über das Erfordernis der Registrierung nach Satz 1 Nummer 3 und der Änderung des alphanumerischen Kennzeichnungscodes.

(5) Werden sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen einer zugelassenen Serie festgestellt, dürfen weitere Fahrzeuge der zugelassenen Serie nur dann entsprechend Absatz 3 in Betrieb genommen werden, wenn sie frei von diesen Mängeln sind oder die Sicherheit durch kompensierende Maßnahmen hergestellt ist.

(6) Eisenbahnen, Halter und Hersteller oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig und die Sicherheitsbehörde unverzüglich nach Kenntnis über sicherheitsrelevante Mängel von Fahrzeugen einer Serienzulassung zu unterrichten."

7.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Zulassung von Fahrzeugvarianten

(1) Für ein Fahrzeug, welches mit den Fahrzeugen einer nach § 7 Absatz 2 zugelassenen Serie in Teilen übereinstimmt (Fahrzeugvariante), kann die Inbetriebnahmegenehmigung auf Grundlage der Serienzulassung beantragt werden. Die Inbetriebnahmegenehmigung für die Fahrzeugvariante wird erteilt bei

1.
Vorlage der Serienzulassung für die Erstserie und einer Erklärung des Antragstellers, in welchen Teilen die Fahrzeugvariante mit der Erstserie übereinstimmt, und

2.
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 3 oder 4 für die

a)
nicht mit der Erstserie übereinstimmenden Teile der Fahrzeugvariante und

b)
Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug.

Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Sicherheitsbehörde auf Grund des Standes des technischen Regelwerks, welcher nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie anwendbar war. Liegt die Antragstellung für die Zulassung der Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, gilt § 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend. § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Für eine Fahrzeugvariante kann eine Serienzulassung nach § 7 Absatz 1 beantragt werden. Die Serienzulassung wird erteilt, wenn dem geprüften Musterfahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmigung nach Absatz 1 erteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Fahrzeugvariante, die in Teilen mit den Fahrzeugen der Serie und in Teilen mit auf dieser Serie beruhenden weiteren Fahrzeugvarianten übereinstimmt. Maßgeblich für den nach Absatz 1 Satz 3 anzuwendenden Regelwerksstand ist der zuerst gestellte Antrag auf Serienzulassung."

8.
In § 8 Absatz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 164 S. 44, ABl. EU Nr. L 220 S. 16)" die Wörter „, die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65) geändert worden ist," eingefügt.

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „jeweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „deutschen Teil des transeuropäischen" werden gestrichen.

bb)
Das Wort „Eisenbahnsystems" wird durch das Wort „Eisenbahnsystem" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „jeweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

10.
In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der jeweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG" durch die Wörter „Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG" durch die Wörter „Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG" durch die Wörter „Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen durchzuführen und bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung nach Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2008/57/EG auszustellen und die technischen Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 4 der Richtlinie 2008/57/EG zu erstellen und der Prüfbescheinigung beizufügen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Anhang VI Nr. 7 der Richtlinien 96/48/EG oder 2001/16/EG" durch die Wörter „Anhang VI Nummer 7 der Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

13.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 20 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 96/48/EG" durch die Wörter „Artikels 28 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 20 Abs. 5 der Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG" durch die Wörter „Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

14.
In § 19 werden die Wörter „Anhang VII der Richtlinie 96/48/EG" durch die Wörter „Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt.

15.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die Inhalte und Formate, die in den

1.
Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), die durch den Beschluss 2011/107/EU (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33) geändert worden ist, und

2.
Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG

konkretisiert worden sind."

16.
In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004 über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 44) geändert worden ist" ersetzt.

17.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach Nummer 1 folgende neue Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2.
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt,

3.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ein weiteres Fahrzeug einer zugelassenen Serie in Betrieb nimmt oder".

b)
Die bisherige Nummer 2 wird die neue Nummer 4.

c)
Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Erklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

2.
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

3.
entgegen § 7 Absatz 6 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3.

18.
Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:

„§ 23 Übergangsvorschrift

(1) Für Zulassungen, die vor dem 20. Dezember 2012 beantragt worden sind, ist in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 das technische Regelwerk, das am 19. Dezember 2012 anwendbar war, maßgeblich. Abweichend davon kann der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 die erforderlichen Nachweise auf Grundlage des technischen Regelwerks, das am 5. Mai 2011 anwendbar war, erbringen. In diesem Fall unterrichtet er die Sicherheitsbehörde schriftlich hiervon.

(2) Inhaber bereits erteilter Bauartzulassungen, deren Gültigkeitsdauer am 20. Dezember 2012 noch nicht abgelaufen ist, können die Umschreibung in eine Serienzulassung nach § 7 Absatz 1 beantragen. Die Serienzulassung wird erteilt, ohne dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 geprüft werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. ERÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. ERÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
Artikel 3 8. ERErluÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt ...