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Änderung § 10 TEIV vom 20.12.2012

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§ 10 TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 10 TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten


(1) Interoperabilitätskomponenten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie den für sie einschlägigen Bestimmungen der Technischen Spezifikationen entsprechen,

2. sie nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Technischen Spezifikationen einer Bewertung der Konformität und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, der Gebrauchstauglichkeit unterzogen worden sind und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, über eine Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der jeweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG erteilt worden ist.

(Text neue Fassung)

3. für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, über eine Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG erteilt worden ist.

(2) Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 trifft den Hersteller der Interoperabilitätskomponente oder seinen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten. Kommt ein Hersteller, der weder einen Sitz in der Europäischen Union noch einen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten hat, den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach oder ist der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 aus sonstigen Gründen nicht erbracht, ist die Verpflichtung von demjenigen zu erfüllen, der eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringen will.

(3) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben sicherzustellen, dass Interoperabilitätskomponenten ordnungsgemäß installiert, bestimmungsgemäß verwendet und planmäßig instand gehalten werden.

vorherige Änderung

(4) Soweit die Technischen Spezifikationen keine vollständigen Regelungen enthalten, um eine Erfüllung der grundlegenden Anforderungen im deutschen Teil des transeuropäischen Eisenbahnsystems zu gewährleisten, haben die Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zusammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Artikels 13 Abs. 4 Satz 2 der jeweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG für die Herstellung zum Eigengebrauch und im Fall wesentlicher Änderungen an bereits in Verkehr gebrachten Interoperabilitätskomponenten oder wesentlicher Änderungen in Bezug auf ihre Verwendung.



(4) Soweit die Technischen Spezifikationen keine vollständigen Regelungen enthalten, um eine Erfüllung der grundlegenden Anforderungen im Eisenbahnsystem zu gewährleisten, haben die Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zusammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Artikels 13 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2008/57/EG für die Herstellung zum Eigengebrauch und im Fall wesentlicher Änderungen an bereits in Verkehr gebrachten Interoperabilitätskomponenten oder wesentlicher Änderungen in Bezug auf ihre Verwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)